Die Tänzerabfindung dient der beruflichen Neuorientierung (Transition) und wird nur geleistet, wenn die Tänzerinnen und Tänzer eine Umschulung, Fortbildung oder Existenzgründung glaubhaft darlegen.
Umschulung, Fortbildung und Existenzgründung sind weltweit möglich, sofern die geltenden Grundsätze berücksichtigt und entsprechende Nachweise (z.B. Ausbildungsverträge, Schul- oder Studienbescheinigungen, Ablichtungen der Gewerbeanmeldung, der Anzeige an das Finanzamt oder der Anmeldung zur Berufskammer) vorgelegt werden.
Begrifflichkeiten:
Umschulung: „berufliche Ausbildung oder Studium mit dem Ziel einer neuen beruflichen Ausrichtung“
Fortbildungen: „nach der Beendigung der versicherungspflichtigen Tätigkeit aufgenommene Aufbaustudien in der Fachrichtung Tanz (z. B. zum Choreographen, Choreologen oder Tanzpädagogen)“
Existenzgründung: „Aufnahme einer selbständigen (erlaubten) Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und Nachhaltigkeit als Gewerbetreibender, Freiberufler oder in der sog. „Urproduktion“ (Land- und Forstwirtschaft, Gärtnerei, Tierzucht, Fischerei usw.)“