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13.07.2026

Neue Regeln für „Riester“ ab 2027: Was ändert sich

Mit dem Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026 (BGBl. I, Nr. 156 vom 29.05.2026, S. 1) wird die staatlich geförderte private Altersvorsorge („Riester“) ab dem 01.01.2027 grundlegend neugestaltet.

1. Die wichtigsten Änderungen im Überblick

 

Bisheriges Recht

Neu ab 2027

Zulagen

  • Feste Zulagen, z.B. 175 € Grundzulage
  • Kinderzulage: 185 € bzw. 300 €
    pro Kind ja nach Geburtsjahr
  • Förderung abhängig vom Mindesteigenbeitrag: 4 % des sozialversicherungspflichtigen Einkommens abzüglich der maßgebenden Zulagen
  • Neue Förderung stärker beitragsorientiert
  • Kinderzulagen bis zu 300 € pro Kind
  • Höhere Förderung bei höheren Einzahlungen möglich, bis max. 540 €
  • Besonders Familien profitieren weiterhin von Kinderzulagen

Beiträge

  • Mindesteigenbeitrag abhängig vom Einkommen
  • Mindestbetrag: 60 € p.a.
  • Max. geförderter Beitrag: 2.100 €
  • Keine Kopplung mehr ans Einkommen
  • Fester Mindestbeitrag: 120 € p.a.
  • Max. Eigenbeitrag: 1.800 €
  • Insg. vereinfachte Beitragsstruktur

2. Wahlmöglichkeit für Versicherte, die die Riester-Förderung bei der VddB bereits vor dem 01.01.2027 nutzen

Alle, die bereits vor dem 01.01.2027 die Riester-Förderung bei der VddB nutzen, haben ein Wahlrecht. Das bedeutet:

Sie können wählen, ob Sie

  • die bisherigen Förderregeln beibehalten, oder
  • in das neue Fördersystem wechseln.

Wichtig:

  • Um im bisherigen Fördersystem zu bleiben, muss man nichts tun.
  • Für den Wechsel in die neue Art der Förderung ist eine Erklärung (E-Mail reicht aus) gegenüber der VddB, die unwiderruflich ist, erforderlich. Diese ist jederzeit ab dem 01.01.2027 möglich und gilt dann ab dem Jahr, in dem der VddB die Erklärung zugeht.
  • Riestern Sie bei mehreren Anbietern, können Sie sich nur einheitlich für die alte oder neue Rechtslage entscheiden. Erklären Sie gegenüber einem Anbieter, dass Sie die neue Rechtslage wünschen, gilt das dann automatisch für alle Ihre Riesterverhältnisse.
  • Schließen Sie nach dem 31.12.2026 ein neues Riesterverhältnis bei einem anderen Anbieter ab, gilt dann auch für Ihr Riesterverhältnis bei der VddB die neue Rechtslage.

Die meisten Versicherten profitieren von den neuen Regelungen und Bedingungen. Abhängig von den individuellen Einkommensverhältnissen und deren Entwicklung kann in Ausnahmefällen auch das bisherige Fördersystem günstiger sein, hier ist eine individuelle Betrachtung und Entscheidung, vorrangig durch die entsprechenden (steuer- und finanz-)beratenden Berufe, ratsam. Die VddB kann diese Beratung nicht ersetzen.  

3. Was bleibt gleich?

Kapitalgedeckte, auf gesetzlicher Grundlage beruhende Versorgung

Die Altersvorsorge bei der VddB bleibt weiterhin zu 100 % kapitalgedeckt und ausfinanziert. Da die VddB als Pensionskasse und damit betriebliche Altersvorsorgeeinrichtung gilt, sind die im Altersvorsorgereformgesetz vorgesehenen Neuerungen hinsichtlich des Kapitaldeckungsgrads - Stichworte: Altersvorsorgedepot mit und ohne Beitragsgarantie und Standarddepot Altersvorsorge - nicht relevant für die VddB.  

Zudem ist auch weiterhin zu beachten, dass Zusatzbeiträge nicht angerechnet werden können, sofern in einem Beitragsjahr die gesamten zwölf Monate mit Pflichtversicherungsbeiträgen belegt sind.

Förderfähiger Personenkreis

Bei der VddB können auch weiterhin nur Pflichtversicherte, d.h. bei einem deutschen Theater überwiegend künstlerisch beschäftigte Bühnenangehörige, und Weiterversicherte die Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Die VddB gilt als Pensionskasse und nur von dem genannten Personenkreis an die Anstalt geleistete Beiträge nach § 82 Abs. 2 S. 1 EStG können bei der Riester-Förderung gefördert werden.

Freiwillig Versicherte können bei der VddB die Riester-Förderung weiterhin nicht nutzen. Bei sonst gegebenen Voraussetzungen können sie als Selbständige ab 01.01.2027 bei einem anderen - privaten - Anbieter die Förderung beanspruchen.

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