Mitgliedschaft

Jeder Rechtsträger eines Theaters oder einer Theaterproduktion, der zum Zwecke eigener öffentlicher Theateraufführungen einen oder mehrere Bühnenangehörige beschäftigt, ist nach der Tarifordnung für die deutschen Theater in Verbindung mit

§ 12 Abs. 1 der Satzung der VddB Pflichtmitglied der Anstalt.

Eine die Pflichtmitgliedschaft auslösende Theateraufführung ist in der Regel die inszenierte Darbietung einer oder mehrerer erzählter Handlungen oder Geschehensabläufe als sprachliches, musikalisches oder choreographisches Bühnenwerk durch ein Rollenspiel der Darsteller in Gegenwart von Zuschauern. Der Theaterbetrieb muss seinen Sitz in Deutschland haben. Durch die Erfüllung dieser Voraussetzungen entsteht die Mitgliedschaft automatisch, es handelt sich um eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag des Monats, in dem das Theater seine Tätigkeit - dazu gehört auch eine Probentätigkeit - aufnimmt.

Die Mitgliedschaft endet am letzten Tag des Monats, in dem das Theater seinen Betrieb einstellt bzw. die sonstigen Voraussetzungen wie die Beschäftigung von überwiegend künstlerisch tätigen Bühnenangehörigen und die Veranstaltung von öffentlichen Theateraufführungen nicht mehr erfüllt.

Durch Abschluss einer Vereinbarung mit der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen können Rechtsträger von Kabaretts, Puppentheatern sowie von Spielstätten, die von Dritten produzierte Theateraufführungen veranstalten, zur freiwilligen Mitgliedschaft zugelassen werden, infolge derer sie die gleichen Rechte und Pflichten erhalten wie ein Pflichtmitglied. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Arbeitsausschusses.