FAQ

Allgemeines

Die Versicherung beruht auf gesetzlicher Grundlage und nicht auf einem Versicherungsvertrag mit entsprechendem Kündigungsrecht. Die im Wege der Pflichtversicherung erworbenen Anwartschaften wurden für Sie mit dem Ziel der betrieblichen Altersvorsorge zur Hälfte von Ihrem Arbeitgeber eingezahlt und können allenfalls unter engen Voraussetzungen im Wege der Beitragserstattung oder Abfindung ausgezahlt werden. Sofern die von Ihnen erworbenen Anwartschaften unverfallbar sind, erhalten Sie hieraus ein Ruhegeld, das Ihrer Absicherung im Alter dienen soll. Eine Kündigung Ihrer Versicherung sieht das Betriebsrentenrecht nicht vor.

 

Die Versicherungspflicht entsteht durch die Aufnahme einer Beschäftigung an einer Mitgliedsbühne. Eine Beendigung der Pflichtversicherung tritt nur ein, wenn der Bühnenberuf nicht mehr ausgeübt wird. Für Beamte gibt es zudem eine Sonderregelung – in diesem Fall bitten wir um Kontaktaufnahme mit der Versorgungsanstalt.

Die Beitragsfreiheit kann durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung an einem Mitgliedstheater beendet werden. Sofern die künstlerische Tätigkeit selbständig ausgeübt wird und die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung (ohne Arbeitgeberanteil) erfüllt sind, kann die Beitragsfreiheit auch in die freiwillige Beitragszahlung übergehen.

mtl. Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allg.

Rentenversicherung (West)

7.550,00 €
mtl. Höchstbeitrag (16 % der BBG West)

1.208,00 €

jährl. Höchstbeitrag (16 % der BBG West) 14.496,00 €

mtl. BBG in der Kranken- und Pflegeversicherung
(West und Ost)

5.175,00 €
KV-frei: 1/20 der mtl. Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV 176,75 €
mtl. Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV

3.535,00 €

1 % der monatlichen Bezugsgröße
(relevant für Kapitalabfindung)
35,35 €

 

Weiterversicherung

Die Weiterversicherung ist innerhalb eines Jahres nach Eintritt eines der folgenden Ereignisse schriftlich zu erklären:

  • Ende der Beschäftigung am Theater
  • nach Zahlung des Ruhegeldes wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
  • im Krankheitsfall nach dem Ende der Lohnfortzahlung bzw. Krankengeldzuschuss
  • in der Elternzeit.

Weiterversicherungsbeiträge für rückwirkende Monate sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Erklärung zu zahlen. Beiträge für künftige Monate sind spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres zu begleichen.

Bitte beachten Sie, dass freiwillige Zahlungen immer nur im Jahr der Einzahlung steuerlich bestätigt werden können.

monatlicher Mindestbeitrag:      12,50 €

monatlicher Höstbeitrag:             16 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung

 

Die Weiterversicherung endet

  • bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung* → Übergang in Pflichtversicherung
  • durch schriftliche Erklärung zum folgenden Monatsende → ggf. Übergang in beitragsfreie Versicherung, wenn keine Pflichtversicherung anschließt
  • rückwirkend durch Zahlungsrückstände über den 31.03. des Folgejahres hinaus → Übergang in beitragsfreie Versicherung
  • ferner bei Zahlung von Leistungen (ausgenommen Heilkostenzuschüsse)

Achtung: Die Weiterversicherung kommt nicht zustande, wenn die Zahlungs- bzw. Erklärungsfristen nicht eingehalten werden.

*Hinweis: Die Weiterversicherung wird nicht automatisch durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung beendet. Der Versicherte muss uns die Beendigung der Weiterversicherung mitteilen.

Die Weiterversicherung wird durch jede Beschäftigung unterbrochen, die Beitragsabbuchung läuft aber weiter, solange Sie uns nichts gegenteiliges mitteilen. Zu viel abgebuchte Beiträge werden als Zusatzbeitrag verwendet.

Die Beitragszahlung ist per Überweisung, monatlich oder jährlich möglich. Bitte achten Sie hierbei auf die korrekte Angabe unserer Kontodaten und des Verwendungszwecks (Versicherungsnummer – V1 – BS – 502000 und zugehöriger Beitragszeitraum). Einfacher ist es, die Beiträge vom Girokonto einziehen zu lassen. Der Einzug erfolgt im europaweiten einheitlichen SEPA-Basis-Lastschriftverfahren.

Ja, immer zum nächsten Monatsanfang per schriftlicher Mitteilung. Der Höchstbeitrag beträgt 16% der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.

Zusatzbeiträge

Neben dem Pflicht-/Weiterversicherungsbeitrag bzw. dem Beitrag der freiwilligen Versicherung kann auch ein Zusatzbeitrag bis zum Höchstbeitrag geleistet werden. Der Höchstbeitrag entspricht 16% der geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Möglich ist eine Nachzahlung der Zusatzbeiträge bis zum 31.12 des laufenden Jahres für sämtliche Monate des abgelaufenen Jahres, für die bereits ein Beitrag entrichtet wurde. Es genügt die Zahlung als solche, eine Erklärung ist nicht notwendig.

Die Zusatzbeiträge können auf Wunsch auch monatlich geleistet werden. Hierbei bittet die Versorgungsanstalt um eine kurze Benachrichtigung vorab, um die eingehenden Beträge entsprechend zuordnen zu können.

Der Zusatzbeitrag kann als Dauerauftrag oder per Einmalzahlung überwiesen werden. Im Fall der Einmalzahlung ist zusätzlich zu dem Verwendungszweck „Versicherungsnummer – V1 – BS – 502000“ eine Angabe zum Jahr notwendig, für das der Zusatzbeitrag verwendet werden soll. Wird ein Dauerauftrag eingerichtet, ist die Versorgungsanstalt über den Geldeingang vorab zu benachrichtigen. Eine monatliche Abbuchung durch die Versorgungsanstalt ist nur unter Vorlage eines gültigen SEPA-Mandats zulässig.

Nicht zur freiwilligen Versicherung, hier wird der komplett geleistete Beitrag als freiwilliger Beitrag verbucht, eine Aufteilung in freiwilligen und Zusatzbeitrag gibt es hier nicht.

Bitte beachten Sie, dass freiwillige Zahlungen immer nur im Jahr der Einzahlung steuerlich bestätigt werden können.

Freiwillige Versicherung

Freiwillig versichern können sich

  • selbständige Künstler der freien Tanz- und Theaterszene, die ihre künstlerische Tätigkeit dauerhaft und erwerbsmäßig ausüben sowie
  • an Mitgliedsbühnen der VddB als Dirigenten, Regisseure, Choreographen, Bühnen- oder Kostümbildner und in vergleichbaren künstlerischen Berufen, sowie als Puppentheaterspieler und Bühnenmusiker selbständig Tätige.

Die freiwillige Versicherung muss schriftlich beantragt werden. Das Antragsformular steht im Downloadcenter zur Verfügung. Die Versicherung beginnt frühestens zum Ersten des Monats, in dem der Antrag der Versorgungsanstalt zugeht. Damit die freiwillige Versicherung zustande kommt, muss der Erstbeitrag innerhalb von drei Monaten nach Zulassung zur freiwilligen Versicherung eingezahlt werden.

Zusätzlich zum Antrag werden folgende Dokumente benötigt:

  • ein Nachweis über die künstlerische Beschäftigung für die letzten zwei bis drei Jahre und – sofern vorhanden – für künftige Projekte, z.B. anhand von Verträgen, Prospekten, Flyer etc.
  • ein Nachweis über das mit der künstlerischen Tätigkeit erwirtschaftete Jahreseinkommen, alternativ kann Bescheid der Künstlersozialkasse vorgelegt werden

Mtl. Mindestbeitrag:     12,50 €

Mtl. Höchstbeitrag:      16 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung

Die Beitragszahlung ist per Überweisung möglich. Bitte achten Sie hierbei auf die korrekte Angabe unserer Kontodaten und des Verwendungszwecks (Versicherungsnummer – V1 – BS – 502000 und zugehöriger Beitragszeitraum). Einfacher ist es, die Beiträge vom Girokonto einziehen zu lassen. Der Einzug erfolgt im europaweiten einheitlichen SEPA-Basis-Lastschriftverfahren.

Ja, immer zum nächsten Monatsanfang per schriftlicher Mitteilung.

  • bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung → Übergang in Pflichtversicherung
  • durch schriftliche Erklärung zum folgenden Monatsende → Übergang in beitragsfreie Versicherung
  • rückwirkend durch Zahlungsrückstände über den 31.03. des Folgejahres hinaus → Übergang in beitragsfreie Versicherung.

Riester-Förderung

Die Steuerbescheinigung nach § 92 EStG kann erst Ende März erstellt und versendet werden, da die Arbeitgeber bis dahin Zeit haben, Abrechnungen für das Vorjahr zu erstellen. Ein früherer Versand ist nicht möglich und vom Gesetzgeber auch nicht vorgeschrieben.

Die beiden Werte haben grundsätzlich nichts miteinander zu tun. Bitte vergleichen Sie hierzu im Glossar die Begriffe „Altersvorsorgebeitrag“ und „Altersvorsorgevermögen“

  • Altersvorsorgebeitrag = gezahlte Eigenbeiträge, soweit annehmbar, Arbeitnehmerbeiträge + freiwillige Beiträge
  • Altersvorsorgevermögen = theoretischer Kapitalwert

Der Altersvorsorgebeitrag enthält lediglich die Summe aus den Arbeitnehmeranteilen seit (frühestens) 2002 sowie den seit (frühestens) 2002 geleisteten Weiterversicherungs- und Zusatzbeiträgen

Ihr Finanzamt kann möglicherweise trotz fehlerfreier Meldungen die zum Sonderausgabenabzug notwendigen Altersvorsorgebeiträge nicht Online abfragen.

Grundsätzlich können Finanzämter bei der ZfA (Kundenservice‐Hotline) nachfragen, wenn es Ihnen nicht möglich ist, entsprechende Meldungen Online bei der ZfA abzufragen. Dort stehen Ansprechpartner zur Verfügung, die speziell auf Fragen der Finanzämter eingehen.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann eine entsprechende Klärung ausschließlich über Ihr Finanzamt aufgenommen werden.

Kundenservice‐Hotline der ZfA: 03381 ‐ 21 22 23 24

Ja, jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur bis zu höchstens zwei Jahren rückwirkend.

Von der Deutschen Rentenversicherung.

Ja, jede Person, die in Deutschland gemeldet ist, besitzt diese 11-stellige Nummer. Sie ist unveränderbar (anders als die Steuernummer!), einmalig und dauerhaft. Man erhält in Deutschland die Steueridentifikationsnummer automatisch per Post; außerdem findet man sie auf dem Einkommenssteuerbescheid sowie auf der Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber.

Ja. Wenn Sie uns jedoch einmalig eine entsprechende Vollmacht erteilen, übernehmen wir die jährliche Beantragung für Sie automatisch. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie uns dann Änderungen, welche sich auf die Anspruchsvoraussetzungen auswirken können, zwingend schriftlich mitteilen müssen.

Die Altersvorsorgezulage kann nur bis zu höchstens zwei Jahren rückwirkend beantragt werden.

Die erste Seite ist unbedingt immer auszufüllen.

Sofern für Sie Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet werden oder Sie Beiträge an die Künstlersozialkasse leisten, sind Sie unmittelbar zulagenberechtigt, ansonsten mittelbar.

Der Antrag auf Festsetzung ist nur ausnahmsweise zu stellen, wenn sich in der Vergangenheit persönliche Daten verändert haben, welche die Anspruchsvoraussetzungen beeinflussen (z.B. Wegfall des Kindergeldanspruchs). Der Antrag ist dann innerhalb eines Jahres zu stellen, die Frist beginnt mit der Erteilung der Bescheinigung nach § 92 EStG.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass wegen einer geänderten Steuernummer kein Antrag auf Festsetzung gestellt werden muss. Es genügt hier eine formlose schriftliche Mitteilung an uns.

Nicht immer endet das Kindergeld mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Unter gewissen Umständen ist eine Verlängerung des Kindergeldbezugs über das 25. Lebensjahr möglich. Diese Voraussetzungen sind uns nicht bekannt. Daher muss uns das Ende des Kindergeldbezuges immer schriftlich mitgeteilt werden.

Die Kinderzulage kann für jedes Kind und je Kalenderjahr nur von einem Elternteil beantragt werden.

Informationen über die Möglichkeit, bei uns zu riestern wurden Ihnen zusammen mit den Anmeldeunterlagen zugesandt. Zudem stehen Ihnen über die Homepage diesbezügliche Informationen zur Verfügung.

4 % des Vorjahreseinkommens, maximal jedoch 2.100,00 € abzüglich des im laufenden Jahr zu erwartenden Zulagenbetrages. Wir verweisen auf unser Berechnungsschema 

Ja, wenn im Beitragsjahr zusätzlich ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht oder in die KSK einbezahlt wird.

Ja, die Auszahlung erfolgt in einem Betrag.

Leider ist eine Übertragung weder von einem anderen Anbieter an uns, noch von uns an einen anderen Anbieter möglich.

Nein, es gilt aber der zivilrechtliche Pfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO.

Wohnriester ist über die VddB aufgrund der Gesetzesgrundlage nicht möglich

Die Riester-Rente wird nicht separat aufgeführt.

Nähere Informationen zur Förderung nach dem Altersvermögengesetz („Riester-Förderung“) finden Sie im Merkblatt 15.

Ja, immer bis zum 31.12. (Kontoeingang) des jeweiligen Beitragsjahres werden die zusätzlich geleisteten Beiträge zur Berechnung der Altersvorsorgezulage (Riester!) berücksichtigt, wenn Sie nicht durchgehend pflichtversichert waren.

Die Hinterbliebenenversorgung der VddB erstreckt sich auch auf den auf einer Riesterförderung beruhenden Teil Ihrer Versorgungsanwartschaften. Witwen, Witwer und Waisen haben grundsätzlich Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung.

Ein Umzug innerhalb der EU hat keine Auswirkungen. Ein Umzug in ein Land außerhalb der EU führt zu einer schädlichen Verwendung, d.h. die im Rahmen der Riester-Förderung in Anspruch genommenen Zulagen und Steuerermäßigungen müssen ab Ruhegeldbeginn (ggf. ab dem Zeitpunkt Ihres Verzugs, wenn dieser erst später erfolgt) an die ZfA zurückgezahlt werden, dadurch kann sich die Höhe Ihres Ruhegeldes vermindern.

Die Riesterförderung ist nur im Falle einer Versicherung durch ein Theater oder im Anschluss an eine geförderte Pflichtversicherung möglich.

Bei einem Selbständigen, der die freiwillige Versicherung bei der VddB abgeschlossen hat, fehlt es an der „Arbeitnehmereigenschaft“, so dass eine Förderung seiner Beiträge - unabhängig von einer Versicherung in der Künstlersozialkasse -  nicht möglich ist. Sie haben aber die Möglichkeit, bei einem privaten Anbieter einen Riestervertrag abzuschließen.

Die Riesterförderung ist nur im Falle einer Versicherung durch ein Theater oder im Anschluss an eine geförderte Pflichtversicherung möglich.

Bei einem Selbständigen, der die freiwillige Versicherung bei der VddB abgeschlossen hat, fehlt es an der „Arbeitnehmereigenschaft“, so dass eine Förderung seiner Beiträge - unabhängig von einer Versicherung in der Künstlersozialkasse -  nicht möglich ist. Sie haben aber die Möglichkeit, bei einem privaten Anbieter einen Riestervertrag abzuschließen.

Bis zum Veranlagungszeitraum 2019 ist eine Einwilligung gegenüber der Versorgungsanstalt in die elektronische Übermittlung an das Finanzamt erforderlich. Ab dem Veranlagungszeitraum 2019 ist keine Einwilligung mehr nötig. Sie müssen uns aber weiterhin die erforderlichen Daten, insbesondere die Steueridentifikationsnummer, mitteilen. Eine Übermittlung Ihrer förderfähigen Beiträge erfolgt auch ab dem Veranlagungszeitraum 2019 nur, wenn von Ihnen eine entsprechende Erklärung und/oder ein Antrag auf Altersvorsorgezulage vorliegt.

Erhalt von Bescheinigungen

Der Jahresnachweis für das abgeschlossene Kalenderjahr wird im Juni des Folgejahres versandt. Eine vorzeitige Erstellung ist nicht möglich.

Die Rentenbezugsmitteilung für das abgeschlossene Kalenderjahr wird Ende Januar des Folgejahres versandt.

Die Zahlungsübersicht für das abgeschlossene Kalenderjahr wird Mitte Februar des Folgejahres versandt. Es werden nur die geleisteten freiwilligen Zahlungen bescheinigt, die in dem abgeschlossenen Geschäftsjahr eingegangen sind. Freiwillige Zahlungen, die bis Ende März des laufenden Jahres geleistet werden, aber für das Vorjahr gelten sollen, werden erst in der Zahlungsübersicht des Folgejahres bescheinigt.

Das Schreiben über die Beitragsbemessungsgrenze des folgenden Jahres wird im Dezember des Vorjahres versandt.

In dem Schreiben wird über den neuen monatlichen Höchstbeitrag für die freiwillige Versicherung informiert. Es dient nur zu Informationszwecken. Eine automatische Veränderung bzw. Anpassung der Beitragshöhe erfolgt nicht. Soll der Beitrag für das Folgejahr angepasst werden, so muss bei einem vereinbarten SEPA-Lastschriftmandat die Änderung schriftlich mitgeteilt werden. Bei einer Zahlung der freiwilligen Beiträge per Überweisung ist eine Information nicht erforderlich.

Wartezeitanerkennung

Ja, mit der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der VBL bestehen Abkommen zur Anerkennung der bei der jeweils anderen Versorgungseinrichtung zurückgelegten Beitragsmonate. Sofern Sie bei einer Versorgungseinrichtung nicht die erforderliche Wartezeit für einen Anspruch auf ein Ruhegeld erfüllt haben, können in der jeweils anderen Versorgungsanstalt zurückgelegte Beitragsmonate zur Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt werden. Im Ergebnis erhalten Sie aus jeder Versorgungseinrichtung ein Ruhegeld, eine Auswirkung auf dessen Höhe ergibt sich nicht. Versicherungszeiten in einer kommunalen Zusatzversorgungseinrichtung werden zur Wartezeiterfüllung für einen Leistungsanspruch in wenigen besonders gelagerten Fällen einseitig durch die VddB anerkannt.

Freiwillige Zuschüsse zu Heilverfahren

  • Zahnersatz
    prothetische und implantologische Maßnahmen, Zahnkronen und dreiflächige Zahninlays bei auftretenden Bühnenkünstlern; einschließlich der damit in Verbindung stehenden allgemein zahnärztlichen und chirurgischen Leistungen
  • Ambulante Heilbehandlung und Kur
    medizinische oder therapeutische Behandlungen zur gezielten berufsfördernden Rehabilitation, medizinisch eingeführte Therapien die von der privaten Krankenversicherung als erstattungsfähig angesehen werden.
    Zu einer stationären Heilbehandlung in einer Einrichtung (z. B. Sanatorium) oder einer Kuranstalt wird ein Zuschuss nur gezahlt, wenn der erstrebte Erfolg durch eine ambulante Behandlung nicht erreicht werden kann
  • Hilfsmittel
    Kontaktlinsen für auftretende Bühnenkünstler, Hörgeräte und Spezialbrillen die ausschließlich beruflich notwendig sind.
  • Kosmetische Operationen bei auftretenden Bühnenkünstlern, die Operation muss zur Ausübung des Berufs notwendig sein.
  • Augen-Laser-Operationen
    Zur Verbesserung der Sehfähigkeit für auftretende Bühnenkünstler, wenn die Unverträglichkeit von Kontaktlinsen ärztlich nachgewiesen ist.

Anträge sind stets vor der Durchführung eines Heilverfahrens unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses* über die berufliche Notwendigkeit und eines Kostenvoranschlags zu stellen. Ausgenommen davon sind nur Anträge auf Gewährung eines Zuschusses zum Zahnersatz, diese können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Maßnahme oder nach Zugang des Zuschussbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt werden.

*(Ärztliches Attest: bei medizinischen oder therapeutischen Behandlungen, stationären Heilbehandlungen in einer Einrichtung, Kontaktlinsen, Hörgeräte und Spezialbrillen; Kosmetischen Operationen und bei Augen-Laser-Operationen)

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Antrag auf freiwilligen Zuschuss zu einem Heilverfahren
  • ggf. ärztliches Attest
  • Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV)**
  • Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid der Krankenkasse
  • Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid der Beihilfestelle/des Arbeitgebers
  • ggf. Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid anderer Stellen wie z.B. der privaten Zusatzversicherung
  • aufgegliederte Rechnungen

** (Bescheid der DRV: bei Zahnersatz nur für Schauspieler, Sänger, Musical-Darsteller und Souffleure, bei anderen Maßnahmen für alle Antragsteller erforderlich – Achtung: der Antrag ist bei der DRV vor Beginn/Kauf der Maßnahme/Hilfsmittels zu stellen.)

Der Versicherte muss bei Durchführung des Heilverfahrens pflichtversichert, freiwillig versichert oder weiterversichert sein und vor Beginn des Heilverfahrens mindestens 36 Beitragsmonate zurückgelegt haben. Beitragsfrei Versicherte erhalten keinen Zuschuss.

Ein Zuschuss wird nicht gezahlt, wenn bei Bearbeitung des Antrags feststeht, dass innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Heilverfahrens oder nach Beschaffung des Hilfsmittels der Versorgungsfall eintritt oder eingetreten ist oder das Versicherungsverhältnis endet oder geendet hat.

Bei Zahnersatz haben Schauspieler, Sänger, Musical-Darsteller und Souffleure einen Antrag bei der DRV zu stellen, bei anderen Maßnahmen ist dies für alle Antragsteller erforderlich. Bitte beachten Sie, dass der Antrag bei der DRV vor Beginn/Kauf der Maßnahme/Hilfsmittels einzureichen ist.

Bei Zahnersatz beträgt der Zuschuss zwischen 35 % und 60 % der ungedeckten Restkosten.

Bei Heilbehandlungen, Kosmetischen Operationen oder Augen-Laser-Operationen, sonstigen Hilfsmittel beträgt der Zuschuss im Regelfall 75 % der ungedeckten Restkosten (bei Brillen sind grundsätzlich die Kosten der Augengläser zuzüglich eines Höchstbetrags von 50,00 € für die Fassung berücksichtigungsfähig).

Im Einzelfall und zusammen mit früheren Zuschüssen soll ein Zuschuss 10 % der Beiträge, die bis zum Ende des letzten Geschäftsjahres vor Beginn der Heilmaßnahme insgesamt entrichtet wurden, nicht übersteigen.

Wird die Möglichkeit, von anderen Stellen eine Beihilfe, einen Zuschuss oder dergleichen zu erhalten, nicht ausgeschöpft, wird der Zuschuss um einen entsprechenden Betrag gekürzt; dies gilt auch dann, wenn eine andere Stelle eine Kostenbeteiligung wegen verspäteter Antragstellung ablehnt.

Einen Zuschuss kann nur ein Versicherter erhalten, Familienangehörige etc. sind nicht berechtigt.

Beitragserstattung

Sie haben Anspruch auf eine (anteilige) Beitragserstattung oder eine Abfindung, wenn Sie für mindestens 12 Monate, aber noch nicht für 120 Monate, nach dem 31. Dezember 2000 für 60 Monate oder nach dem 31. Dezember 2017 für 36 Monate Beiträge gezahlt haben
und

  • in den letzten 24 Monaten beitragsfrei versichert gewesen sind und den Bühnenberuf im Anstaltsbereich endgültig aufgegeben haben oder
  • während einer beitragsfreien Versicherung berufsunfähig geworden sind oder
  • für eine weitere Tätigkeit bei einem Mitglied nicht mehr pflichtversichert sind, weil Sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze unter Anrechnung früher zurückgelegter Beitragszeiten 120 Beitragsmonate, nach dem 31. Dezember 2000 60 Beitragsmonate oder nach dem 31. Dezember 2017 36 Beitragsmonate nicht mehr erreichen können, oder
  • von der Pflichtversicherung bei der VddB befreit sind.

Sie haben Anspruch auf eine (volle) Beitragserstattung oder eine Abfindung, wenn Sie wegen Berufsunfähigkeit aus einer beitragspflichtigen Versicherung (Versicherung durch ein Mitglied oder Weiterversicherung) ausgeschieden sind und mindestens 12 Beitragsmonate zurückgelegt haben, aber das Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit nicht erhalten können, weil die dafür vorausgesetzte Wartezeit von 36 Beitragsmonaten nicht erfüllt ist.

Tänzerabfindung

Die Sonderregelung der Tänzerabfindung gilt für auftretende Tänzerinnen und Tänzer, dazu gehören Solo-, Gruppen- und Musicaltänzerinnen und -tänzer. Zur Abgrenzung von anderen Bühnenberufen (insbesondere z. B. Musicaldarstellern) muss die Bühnentätigkeit wesentlich und dauerhaft durch den Tanz geprägt sein, das heißt die tänzerische Darstellung muss überwiegen. Wechselt eine Tänzerin oder ein Tänzer in einen anderen Bühnenberuf oder üben sie den Tänzerberuf neben einer anderen Bühnentätigkeit aus, ist die Sonderregelung für die Tänzerabfindung nicht anwendbar, wenn die andere nicht-tänzerische Bühnentätigkeit mehr als 10% - gemessen an den zur Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) entrichteten Beiträgen - ausmacht.

Sie erhalten die Abfindung, wenn Sie den Bühnenberuf (jede Bühnentätigkeit, nicht nur die Tätigkeit als Tänzerin oder Tänzer) spätestens mit dem Ende der Spielzeit, in der Sie das 44. Lebensjahr vollenden, global aufgeben sowie eine Umschulung, Fortbildung oder Existenzgründung (Transition) glaubhaft nachweisen. Außerdem müssen Sie für 60 Monate Beiträge entrichtet und dürfen keine Versorgungsleistungen (Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) in Anspruch genommen haben. Sie müssen glaubhaft darlegen, dass Sie nicht länger als Tänzerin oder Tänzer tätig sein und in Zukunft auch keine andere künstlerische Tätigkeit ausüben werden, für die Sie bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen zu versichern wären.

Hinweis: Die Stiftung TANZ – Transition Zentrum Deutschland (www.stiftung-tanz.com) bietet Tänzerinnen und Tänzern Unterstützung beim Transitionprozess. Wir empfehlen Ihnen, sich dort zu informieren und beraten zu lassen, bevor Sie einen Antrag auf Abfindung für Tänzerinnen und Tänzer stellen.

Übergangsregelung

Tanzgruppenmitglieder, die bereits vor dem Jahr 2011 pflichtversichert waren, können die Abfindung noch nach der alten Sonderregelung beanspruchen, wenn sie den Bühnenberuf im Anstaltsbereich bis zum Ende der Spielzeit, in der sie das 40. Lebensjahr vollenden, spätestens aber bis zum 31. August 2016 endgültig aufgegeben haben. Der Antrag auf Abfindung muss bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres gestellt werden.

Die Tänzerabfindung dient der beruflichen Neuorientierung (Transition) und wird nur geleistet, wenn die Tänzerinnen und Tänzer eine Umschulung, Fortbildung oder Existenzgründung glaubhaft darlegen.

Umschulung, Fortbildung und Existenzgründung sind weltweit möglich, sofern die geltenden Grundsätze berücksichtigt und entsprechende Nachweise (z.B. Ausbildungsverträge, Schul- oder Studienbescheinigungen, Ablichtungen der Gewerbeanmeldung, der Anzeige an das Finanzamt oder der Anmeldung zur Berufskammer) vorgelegt werden.

Begrifflichkeiten:

Umschulung: „berufliche Ausbildung oder Studium mit dem Ziel einer neuen beruflichen Ausrichtung“

Fortbildungen: „nach der Beendigung der versicherungspflichtigen Tätigkeit aufgenommene Aufbaustudien in der Fachrichtung Tanz (z. B. zum Choreographen, Choreologen oder Tanzpädagogen)“

Existenzgründung: „Aufnahme einer selbständigen (erlaubten) Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und Nachhaltigkeit als Gewerbetreibender, Freiberufler oder in der sog. „Urproduktion“ (Land- und Forstwirtschaft, Gärtnerei, Tierzucht, Fischerei usw.)“

Ruhegeldbezug

Für die Beantragung des Ruhegeldes sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Antrag auf Ruhegeld
  • Geburtsurkunde im Original oder in beglaubigter Kopie (siehe FAQ: Wo kann ich meine Urkunde beglaubigen lassen?)
  • Steueridentifikationsnummer
  • Erklärung zur Krankenversicherung der Rentner mit ggf. einem Nachweis der sog. Elterneigenschaft für sämtliche Kinder in Kopie (zur Einstufung in der Pflegeversicherung)
  • ggf. Antrag auf Anerkennung von Mutterschutzzeiten (vor 2015) mit Geburtsurkunde des Kindes in Kopie bzw. Nachweis über die anerkannte Mutterschutzzeit (Krankenkasse, Rentenversicherung)

Bitte vergleichen Sie hierzu auch das Merkblatt 30 zur Versorgung auf unserer Homepage.

Kopien oder Abschriften können anerkannt werden, sofern deren Übereinstimmung mit dem Original bestätigt ist (eine amtliche Beglaubigung ist nicht erforderlich). Diesen Bestätigungsvermerk können Ihnen alle Sozialleistungsträger (z.B. Krankenkassen, Bank oder Stadt- und Gemeindeverwaltung) erteilen. Die Bestätigung erfolgt kostenlos.

Originalurkunden erhalten Sie kostenfrei beim Standesamt des Geburtsortes, wenn angegeben wird, dass diese für Rentenzwecke bestimmt ist.

Die Übersendung von Geburtsnachweisen ist bei altersabhängigen Ruhegeldern oder Renten obligatorisch. Dies gilt auch für die gesetzliche Rentenversicherung. Auch diese fordert Geburtsnachweise im Original oder in Kopie oder Abschrift mit Bestätigungsvermerk. Eine solche Zusendung kann dort dann unterbleiben, wenn der Rentenantrag bei einer zur Annahme berechtigten Stelle (z.B. Versicherungsamt) abgegeben wird. Diese Stellen sind aber verpflichtet, Personendaten anhand der Geburtsurkunde im Original zu prüfen und das auf dem Rentenantrag entsprechend zu bestätigen. Da die VddB keine antragsannehmenden Stellen hat, muss der Geburtsnachweis durch Zusendung von Urkunden erfolgen. Nicht beglaubigte Kopien haben dabei, wie in allen öffentlichen Einrichtungen und auch im Bereich des Zivilrechts, keine Beweiskraft.

Originalurkunden werden per Einschreiben zurückgesandt.

  • Der Antrag auf Altersruhegeld wird automatisch ca. 3 Monate vor Rentenbeginn zugeschickt. Der ausgefüllte Antrag ist dann rechtzeitig vor Inanspruchnahme des Ruhegeldes einzureichen (ca. 2-3 Monate vor Ruhegeldbezug).
  • Der Antrag auf flexibles Altersruhegeld ist ca. 3 Monate vor Inanspruchnahme des Ruhegeldes zu stellen.
  • Der Antrag auf Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sollte umgehend, spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt werden.

Nach Vorlage der erforderlichen Antragsunterlagen veranlassen wir eine vertrauensärztliche Untersuchung. Diese kann unterbleiben, sofern aus der gesetzlichen Rentenversicherung Rente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SBG VI zuerkannt wurde.

Beim Bezug des Ruhegeldes wegen Erwerbsunfähigkeit gilt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze in der Sozialversicherung. Beim Bezug des Ruhegeldes wegen Berufsunfähigkeit beträgt die Hinzuverdienstgrenze monatlich 20 % der Beitragsbemessungsgrenze.

Der Bezug des Ruhegeldes wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ist jahrgangsabhängig so wie auch die Inanspruchnahme des flexiblen Altersruhegeldes. Siehe hierzu Merkblatt 30 (1.1 und 1.2).

Die entsprechenden versicherungsmathematischen Abschlagsprozente pro Monat bei Inanspruchnahme des vorgezogenen flexiblen Altersruhegeldes entnehmen Sie folgender Tabelle:

Abschlag in % für den AV 1 und AV 2:

Für das Vorziehen vom

auf das

Abschlag pro Monat

61. Lebensjahr 60. Lebensjahr 0,34 %
62. Lebensjahr 61. Lebensjahr 0,37 %
63. Lebensjahr 62. Lebensjahr 0,39 %
64. Lebensjahr 63. Lebensjahr 0,42 %

65. Lebensjahr

64. Lebensjahr 0,44 %
66. Lebensjahr 65. Lebensjahr 0,48 %
67. Lebensjahr 66. Lebensjahr 0,53


Abschlag in % für den AV 3:

Für das Vorziehen vom

auf das

Abschlag pro Monat

61. Lebensjahr 60. Lebensjahr 0,28 %
62. Lebensjahr 61. Lebensjahr 0,30 %
63. Lebensjahr 62. Lebensjahr 0,32 %
64. Lebensjahr 63. Lebensjahr 0,34 %
65. Lebensjahr 64. Lebensjahr 0,36 %
66. Lebensjahr 65. Lebensjahr 0,39 %
67. Lebensjahr 66. Lebensjahr 0,42

Näheres zu den Anwartschaftsverbänden findet sich in Merkblatt 32.

Für vor 2012 Versicherte, die spätestens Ende 2011 55 Jahre alt waren und zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme beitragspflichtig sind, gilt eine Kürzung von 0,3 % pro Monat des vorgezogenen Ruhegeldbezugs.

Mutterschutzzeiten vor dem Jahr 2015 können beantragt werden, wenn bei ihrem Beginn eine Pflichtversicherung bestanden hat. Mutterschutzzeiten, denen eine freiwillige Weiterversicherung oder eine betragsfreie Versicherung vorangeht, können wir nicht berücksichtigen. Die Antragstellung sollte umgehend, spätestens aber zusammen mit dem Ruhegeldantrag erfolgen. Mutterschutzzeiten nach 2015 werden automatisch vom Arbeitgeber an die Versorgungsanstalt gemeldet.

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Antrag auf Anerkennung von Mutterschutzzeiten
  • Geburtsurkunde des Kindes/der Kinder oder ein geeigneter Nachweis über die anerkannte Mutterschutzzeit (z.B. Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung, der die Mutterschutzfrist enthält; Bescheinigung der Krankenkasse oder des Arbeitgebers)

Die Versorgungsanstalt erstellt im Regelfall auf Anfrage bis zu drei Hochrechnungen im Jahr.

Der Anspruch auf Ruhegeld besteht bei einer Versicherungszeit von insgesamt 120 Beitragsmonaten, von 60 Beitragsmonaten seit 2001 oder von 36 Beitragsmonaten seit 2018.

Werden die Wartezeiten nicht erfüllt, besteht ggf. Anspruch auf Eigenanteilsrente, Kapitalabfindung oder Beitragserstattung und Abfindung.

Die Rentenzahlung ins Ausland ist grundsätzlich möglich. Anfallende Gebühren werden jedoch nicht von der Anstalt übernommen.

Rentenbestand und Hinterbliebene

Grundsätzlich unterliegt das Ruhegeld/ die Hinterbliebenenversorgung der Krankenkassenpflicht. Die Versorgungsanstalt ist dabei an die Entscheidung der Krankenkassen über die Krankenkassenpflicht gebunden.

 

Die Erhöhung der Krankenkassenabzüge vom bis dahin halben auf den vollen Beitragssatz Ihrer Krankenkasse ergab sich zum 01.01.2004 auf Grund einer Änderung des § 248 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Es erfolgt keinerlei Anrechnung von anderweitigen Einnahmen bei unserer Hinterbliebenenversorgung. Eine Mitteilung ist nicht notwendig.

Ab dem Folgemonat in dem der Ruhegeldempfänger verstorben ist.

Wenn noch kein Ruhegeld bezogen worden ist, ab dem Todestag.

Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung für den überlebenden Ehepartner (60 %), wenn die Ehe mindestens 1 Jahr bestand und zum Zeitpunkt des Todes nicht geschieden ist.

Anspruch auf Sterbegeld in Höhe von 1.200,00 €, wenn Kosten für die Bestattung angefallen sind – Anspruchsberechtigt ist derjenige, der die Kosten getragen hat.

Anspruch auf Waisenrente für Waisen bis zum 18. Lebensjahr, längstens bis zum 25. Lebensjahr wenn sie sich in Ausbildung befinden.

 

Dies ist grundsätzlich möglich. Anfallende Gebühren werden jedoch nicht von der Anstalt übernommen und es kann keine Abweichung von unserem Standard-Szenario (monatliche Auszahlung) erfolgen.

Zahlungseinstellungen können viele Ursachen haben, z.B. fehlende Lebensbescheinigung oder fehlende Studienbescheinigung, Rücküberweisung der Rente durch die Bank, ein nicht gemeldeter Umzug Ihrerseits, etc.. Bitte wenden Sie sich zur Klärung an uns.

Grundsätzlich ja. Da uns etwaige andere Bezüge nicht bekannt sind, können wir zu Ihrer Steuerpflicht keine weiteren Aussagen treffen. Dies müssen Sie mit Ihrem zuständigen Finanzamt klären.

Die Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt werden für das Vorjahr immer Ende Januar erstellt und dann Anfang Februar versandt. Eine Beantragung ist nicht erforderlich.

AUSNAHME:

Sollte eine solche Bescheinigung für einen Verstorbenen benötigt werden, so muss diese bei uns beantragt werden.

  • Familienstand (Heirat/Wiederheirat, Scheidung, Sterbefall, …)
  • Stammdatenänderungen (Adressänderungen, Telefonnummer, Betreuung, …)
  • Bankverbindungen
  • Ausbildungsende/-abbruch bei Waisengeld

Mit Mitteilung des Sterbefalles erhalten Sie ein Kondolenzschreiben mit den notwendigen Unterlagen/Anträgen sowie weiteren Informationen, welche Dokumente benötigt werden.

  • Die Anträge
  • Eheurkunde im Original oder beglaubigte Kopie
  • Sterbeurkunde
  • Steuer-ID des jeweiligen Hinterbliebenen
  • KVDR-Blatt vollständig ausgefüllt
  • Bei nach 1940 Geborenen – einen Kindernachweis (Nachweis durch Geburtsurkunde) oder die Angabe „kinderlos“

Bei Waisen zusätzlich:

  • Ausbildungsnachweis
  • Geburtsurkunde (Original)
  • Bei über 23 jährigen die Auskunft über die Elterneigenschaft

Ja, jedoch nur, wenn es für die Ausbildung erforderlich bzw. Voraussetzung ist.

Nur wenn es für die Ausbildung erforderlich bzw. Voraussetzung ist.

So lange die Übergangszeit von 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nicht überschritten wird und das Höchstalter nicht erreicht ist, hat dies keine Auswirkungen auf den Anspruch.

Seit der der neuen Datenschutzgrundverordnung (siehe auch unser Informationsschreiben vom 04.07.2018) ist uns eine Übersendung von persönlichen Daten per E-Mail nicht mehr erlaubt, auch nicht mit Ihrer Zustimmung.

Nein, dies ist nicht möglich. Ansprüche aus Ihrer Versicherung entstehen ausschließlich aus den Satzungsbestimmungen.

Die Rente wird stets unbar (Bankverbindung ist zwingend Voraussetzung) im Voraus bezahlt.

Der Zahlungslauf im Dezember ist früher als in den übrigen Monaten. Da wir im Voraus zahlen, könnte Ihre Januarrente bereits in der Zeit zwischen dem 18. und 27.12. auf Ihrem Konto verbucht sein.

Ja, die Anträge / Vordrucke finden Sie in unserem Downloadcenter.

Dies kann diverse Gründe haben. Am einfachsten ist es, die Problematik telefonisch mit unseren Mitarbeitern zu klären. Bitte beachten Sie dabei, dass die telefonische Erreichbarkeit unmittelbar nach einem Massenversand (Steuermitteilung, Dynamisierungsbescheid) eingeschränkt ist.

Bildnachweis: siehe Impressum