Freie Theaterszene

Seit 1. Januar 2017 wird Bühnenkünstlern der freien Tanz- und Theaterszene sowie Bühnenkünstlern, die selbständig an Theatern arbeiten, die freiwillige Versicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) ermöglicht.

Freiwillig Versicherte haben dieselben Ansprüche auf eine Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung wie Pflichtversicherte. Ansprüche auf Beitragserstattung, Abfindung bzw. Tänzerabfindung sowie eine Riester-Förderung sind jedoch ausgeschlossen.

In der Satzung der VddB werden hinsichtlich der freiwilligen Versicherung zwei Tatbestände unterschieden:

  • § 18 Absatz 1 Buchstabe e der Satzung besagt, dass sich selbständige Künstler der freien Tanz- und Theaterszene, die ihre künstlerische Tätigkeit dauerhaft und erwerbsmäßig ausüben, freiwillig versichern können.
  • § 18 Absatz 1 Buchstabe f der Satzung beschränkt sich auf Künstler an Mitgliedsbühnen, bei denen die Pflichtversicherung aufgrund ihrer Selbständigkeit bei der VddB nicht eintritt wie z.B. bei Dirigenten, Regisseuren, Choreographen, Bühnen-/Kostümbildnern, Puppentheaterspielern oder Bühnenmusikern.

Die auf Dauer angelegte künstlerische Tätigkeit sowie deren Erwerbsmäßigkeit (d.h. ein regelmäßiges Jahreseinkommen von mindestens 3.900,00 €) sind anhand geeigneter Unterlagen (z.B. Verträge, Flyer, Prospekte, Bescheid der Künstlersozialkasse als Nachweis für die Erwerbsmäßigkeit etc.) im Zuge der Antragstellung zu belegen.

Die freiwillige Versicherung beginnt zum beantragten Zeitpunkt, frühestens zum Ersten des Monats, in dem der Antrag der VddB zugeht. Der monatliche Grundbeitrag beträgt 12,50 €. Ein höherer Beitrag zur freiwilligen Versicherung ist im satzungsmäßigen Rahmen jederzeit möglich. Nähere Informationen zur freiwilligen Versicherung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt 10 c.

Im Downloadcenter finden Sie zum Thema Freiwillige Versicherung folgende Dokumente:

  • Merkblatt 10c
  • Antrag § 18 Absatz 1 Buchstabe e
  • Antrag § 18 Absatz 1 Buchstabe f
  • SEPA-Lastschriftverfahren