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31.12.2019

Einführung Freibetrag in der gesetzl. Krankenversicherung

Einführung eines Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung

Am 12. Dezember wurde das Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG) beschlossen. Danach wird mit Wirkung zum 1. Januar 2020 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2020: monatlich 159,25 Euro) eingeführt, der sich auf die Beitragspflicht Ihres Ruhegeldes in der gesetzlichen Krankenversicherung auswirkt, d.h. Ihre Ruhegeldbezüge unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenkasse, soweit sie diesen Betrag übersteigen. Für die Pflegeversicherung soll dieser Freibetrag nicht gelten, es bleibt dort wie bisher bei einer Freigrenze in gleicher Höhe, was bedeutet, dass alle, deren Ruhegeld diese Freigrenze übersteigt, der Beitragspflicht in der Pflegeversicherung unterliegen. 
 
Bitte beachten Sie aber, dass aufgrund der notwendigen Abstimmung mit den Krankenkassen hinsichtlich des Meldeverfahrens sowie der Komplexität der nun erforderlichen EDVtechnischen Umsetzung die Neuerungen nicht zum 1. Januar 2020 umzusetzen sind, sondern mit einer Umsetzung erst Mitte bis Ende des kommenden Jahres zu rechnen ist. Sie werden entsprechend informiert, sobald die Umsetzung erfolgt ist, und erhalten dann umgehend die angefallene Rückerstattung, sofern wir für den betreffenden Zeitraum Beiträge an die Krankenkasse entrichtet haben. 

 

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