Wann erhalte ich grundsätzlich eine Zulage nach den bisherigen Förderregeln?
Voraussetzung für eine Zulage ist eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und mindestens die Zahlung des Sockelbetrags von 60 Euro im Zulagenjahr. Ob und in welcher Höhe eine Zulage gewährt wird, hängt außerdem von den förderfähigen Beiträgen und dem erforderlichen Mindesteigenbeitrag ab.
Wann erhalte ich die volle Riester-Förderung nach den bisherigen Förderregeln?
Die volle Riester-Zulage erhalten Sie, wenn Sie den erforderlichen Mindesteigenbeitrag leisten. Dieser beträgt 4 % Ihres rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens, höchstens jedoch 2.100 Euro einschließlich der Zulagen. Von diesem Betrag werden die für Sie maßgebenden Zulagen abgezogen. Wird der erforderliche Mindesteigenbeitrag nicht erreicht, werden Grundzulage und Kinderzulagen anteilig gekürzt.
Mindestens muss der Sockelbeitrag von 60 Euro entrichtet werden. Wird dieser unterschritten, erhalten Sie keine Zulage.
Erhalte ich nach den bisherigen Förderregeln eine Zulage, wenn mein sozialversicherungspflichtiges Vorjahreseinkommen 0 Euro beträgt?
Ja. Ein sozialversicherungspflichtiges Vorjahreseinkommen von 0 Euro schließt eine Zulage nicht aus. Voraussetzung ist, dass Sie im Zulagenjahr zulageberechtigt sind. In diesem Fall beträgt der erforderliche Mindesteigenbeitrag mindestens 60 Euro im Zulagenjahr. Bei förderfähigen Beiträgen unter 60 Euro werden keine Zulagen gewährt.
Wie hoch sind die Zulagen nach den bisherigen Förderregeln?
Die Grundzulage beträgt 175 Euro pro Jahr.
Für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das Sie Kindergeld beziehen, erhalten Sie zusätzlich eine Kinderzulage. Sie beträgt 185 Euro pro Jahr für Kinder mit Geburtsjahr bis 2007 und 300 Euro pro Jahr für Kinder mit Geburtsjahr ab 2008.
Wird der erforderliche Mindesteigenbeitrag nicht erreicht, werden Grundzulage und Kinderzulagen anteilig gekürzt.
Was passiert bei den bisherigen Förderregeln, wenn meine förderfähigen Beiträge insgesamt weniger als 60 Euro betragen?
Betragen die förderfähigen Beiträge insgesamt weniger als 60 Euro, erhalten Sie weder die Grundzulage noch Kinderzulagen.